Checkliste im Todesfall: Was jetzt in Deutschland zu tun ist
Wenn ein naher Mensch stirbt, ist die erste Zeit oft ein Tunnel aus Trauer und Erledigungen. Diese Checkliste soll Ihnen nicht die Trauer abnehmen, sondern den Papierkram — damit Sie sich auf das konzentrieren können, was wirklich zählt. Wir haben die Aufgaben so sortiert, wie sie in der Praxis anstehen: von den ersten Stunden bis weit ins erste Jahr hinein.
Personalisierte Checkliste in 90 Sekunden →Die ersten 48 Stunden: was sofort erledigt werden muss
In den ersten beiden Tagen geht es nicht um Behörden, sondern um das, was die Totenfürsorge verlangt: den Verstorbenen versorgen, Angehörige informieren, die erste Bescheinigung bekommen. Ohne diese Schritte läuft später kein Bankkonto, keine Versicherung, kein Nachlassgericht.
Totenschein und ärztliche Leichenschau
Der Totenschein (fachlich: Leichenschauschein) wird vom behandelnden Arzt oder im Notfall vom kassenärztlichen Notdienst ausgestellt. Er dokumentiert die Todesursache und ist die rechtliche Voraussetzung dafür, dass das Standesamt eine Sterbeurkunde ausstellen kann. In den meisten Bundesländern muss die Leichenschau innerhalb von 24 Stunden nach dem Tod stattfinden — bei ungeklärter Todesursache schaltet die Polizei die Gerichtsmedizin ein.
Bestatter beauftragen
Das Bestattungsunternehmen kümmert sich um Überführung, Aufbahrung und spätere Beisetzung — es ist aber nicht verpflichtet, innerhalb der ersten 24 Stunden zu kommen. Prüfen Sie Angebote vergleichbarer Bestatter: Preisunterschiede zwischen einfacher Erd- und aufwendiger Feuerbestattung sind erheblich. Die spätere Abrechnung der Bestattungskosten kann aus dem Nachlass erfolgen, wenn der Verstorbene diese ausdrücklich angeordnet hat (Bestattungsvorsorge).
Engste Angehörige und Arbeitgeber informieren
Ehepartner, Kinder, Eltern und enge Vertraute erfahren vom Tod meist durch Sie oder den engsten Kreis. Wenn die verstorbene Person berufstätig war, sollte der Arbeitgeber direkt benachrichtigt werden — nicht nur aus Höflichkeit, sondern weil die letzte Lohnabrechnung und eventuelle Sterbegelder aus dem Arbeitsvertrag sonst nicht ausgelöst werden.
Behörden und Formalitäten: Woche 1 bis 2
Das Standesamt, die Krankenkasse und die Rentenversicherung sind die drei Bausteine, die in den ersten zwei Wochen laufen müssen. Spätere Schritte (Erbschein, Finanzamt, Grundbuch) bauen auf diesen Urkunden auf — wer hier liegenbleibt, blockiert den gesamten Nachlass.
Standesamt: Sterbeurkunden anfordern
Mit dem Totenschein gehen Sie — persönlich oder per Bevollmächtigtem — zum Standesamt. Zuständig ist das Standesamt am Sterbeort, ersatzweise am letzten Wohnort. Dort werden beglaubigte Sterbeurkunden für verschiedene Zwecke ausgestellt (kirchliche, internationale und mehrsprachige Formulare). Bestellen Sie mindestens zehn Exemplare — Banken, Versicherungen, das Nachlassgericht und das Finanzamt verlangen jeweils eine eigene Ausfertigung. Eine Nachbestellung ist später möglich, kostet aber Zeit und Geld.
Krankenkasse: Mitgliedschaft beenden und Familienversicherung prüfen
Die gesetzliche Krankenversicherung (z. B. AOK, Barmer, Techniker Krankenkasse) muss über den Tod informiert werden — die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Sterbetag, abgerechnet wird bis dahin. Falls Sie selbst oder Kinder über die verstorbene Person familienversichert waren, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine eigene Krankenversicherung klären. Privatversicherte Erben prüfen, ob eine Anwartschaftsversicherung möglich ist.
Deutsche Rentenversicherung: Witwenrente beantragen
Witwen- oder Witwerrente wird nicht automatisch ausgezahlt — Sie müssen sie beantragen, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod. Geht die Frist versäumt, entgehen Ihnen unter Umständen Auszahlungsmonate. Die Rente wird rückwirkend für maximal 12 Kalendermonate vor dem Antrag gezahlt. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung — der Antrag läuft online oder über jede Auskunfts- und Beratungsstelle. Im Todesmonat selbst kann eine überzahlte Rente zurückgefordert werden — eine rasche Meldung verhindert Mahngebühren.
Ob Sie zuerst das Standesamt oder die Ihre persönliche Aufgabenliste abarbeiten, spielt keine Rolle — Durchblick sortiert die Reihenfolge automatisch nach Frist und Dringlichkeit.
Verträge und Geldflüsse: Woche 2 bis 8
Während die Behörden laufen, geht es parallel um die Verträge des Alltags. Die meisten Versorger und Anbieter gewähren im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht — wer die Fristen nicht nutzt, zahlt weiter.
Banken: Konten sichern und Kontovollmacht prüfen
Informieren Sie alle Banken, bei denen die verstorbene Person ein Konto, Depot oder Sparbuch hatte. Banken sperren Konten nach einer Mitteilung über den Tod von Amts wegen — Bargeldverfügungen und Lastschriften sind dann blockiert. Liegt eine Bankvollmacht (oft „Kontovollmacht über den Tod hinaus" genannt) vor, können Sie Kontozugänge direkt nutzen. Ohne Vollmacht muss ein Erbschein vorgelegt werden, bevor die Bank die Gelder an die Erben auszahlt.
Versicherungen: Kündigung und Auszahlung
Die meisten Versicherungszweige reagieren unterschiedlich auf den Todesfall:
- Lebensversicherungen zahlen die vereinbarte Summe an die Bezugsberechtigten aus. Reichen Sie Sterbeurkunde und Versicherungsschein ein.
- Unfallversicherungen leisten nur, wenn der Tod die Folge eines Unfalls war. Meldung innerhalb von drei Tagen schriftlich.
- Haftpflicht- und Hausratversicherungen laufen weiter, bis sie gekündigt oder auf einen Erben umgestellt werden.
- Berufsunfähigkeitsversicherungen enden mit dem Tod; Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen sind möglich.
Mietvertrag: Sonderkündigung oder Übernahme
Erben einer Mietwohnung können das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten außerordentlich kündigen. Es ist auch möglich, den Vertrag zu übernehmen — sinnvoll, wenn Erben die Wohnung selbst nutzen wollen. Mietschulden, die bis zum Todestag entstanden sind, werden aus dem Nachlass bezahlt. Räumen Sie die Wohnung nicht ohne Abstimmung mit dem Vermieter.
Strom, Gas, Telefon, Internet, Streaming
Energieversorger und Telekommunikationsanbieter räumen im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht ein — meist mit einer Frist von etwa 30 Tagen. Auch Streaming-Dienste (Netflix, Spotify, Amazon Prime, Disney+) und Fitnessstudios können außerordentlich gekündigt werden, sobald die Sterbeurkunde vorgelegt wird. Wer den Aufwand scheut, die Briefe selbst zu formulieren, kann mit unseren vorausgefüllten Kündigungsschreiben druckfertige Schreiben im DIN-5008-Format erzeugen — etwa für Krankenversicherung, Strom und Streaming.
Vollmacht oder keine Vollmacht: was sich praktisch ändert
Ob Sie eine notarielle Vollmacht oder eine Bankvollmacht haben, entscheidet darüber, wie schnell Sie handeln können. Praktisch verändert sich vor allem eines: der Zeitpunkt, ab dem Sie ohne Erbschein auf Konten, Verträge und Behörden zugreifen dürfen.
Notarielle Vorsorgevollmacht
Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht deckt in der Regel Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten, Vertragsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Versicherungen ab. Mit einer solchen Vollmacht können Sie schon vor dem Erbschein im Namen der verstorbenen Person handeln — das beschleunigt die ersten Wochen erheblich. Achten Sie darauf, dass die Vollmacht noch im Original vorhanden ist und die Person des Bevollmächtigten tatsächlich Sie sind.
Bankvollmacht
Eine Bankvollmacht (Kontovollmacht) ist enger gefasst: Sie erlaubt Verfügungen über die Konten, deckt aber keine sonstigen Vertragsangelegenheiten ab. Entscheidend ist die Formulierung „über den Tod hinaus" — fehlt dieser Zusatz, erlischt die Vollmacht mit dem Tod. Liegt eine solche Bankvollmacht vor, müssen Sie den Banken den Tod anzeigen und die Vollmachtsurkunde im Original vorlegen.
Ohne Vollmacht: der Erbschein rückt in den Mittelpunkt
Fehlt jede Vollmacht, wird das Nachlassgericht zum Engpass. Der Erbschein wird erst ausgestellt, wenn die Erbfolge eindeutig geklärt ist — bei mehreren potenziellen Erben kann das Wochen oder Monate dauern. Solange fehlt die nötige Legitimation gegenüber Banken, Versicherungen und Grundbuchamt. Erstellen Sie jetzt Ihre persönliche Checkliste in 90 Sekunden →
Erbschaft und Nachlass: Monat 2 bis 18
Erbschaft, Testament und Finanzamt sind die eher administrativen Aufgaben — sie eilen selten, aber sie entscheiden, ob der Nachlass sauber auf die Erben übergeht.
Erbschein beim Nachlassgericht beantragen
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person. Wurde ein Testament hinterlassen, wird dieses dort eröffnet und registriert. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft — der Erbschein dokumentiert, wer in welcher Quote erbt. Den Erbschein benötigen Sie, um Banken zu legitimieren, eine Grundbuchberichtigung einzuleiten und gegebenenfalls Erbansprüche gegen Versicherer durchzusetzen. Mehr zu Ablauf, Unterlagen und Kosten lesen Sie in unserem eigenen Ratgeber Erbschein beantragen.
Testament eröffnen lassen
Auch ohne notariell hinterlegtes Testament gibt es häufig Schriftstücke, die den letzten Willen festhalten. Liegt ein Testament vor, muss es zwingend beim Nachlassgericht abgegeben werden — eine eigenmächtige Eröffnung unter Zeugen ist rechtlich unwirksam. Wer ein Testament eigenhändig beim Amtsgericht verwahrt hat, sollte es weiterhin dort belassen, bis das Nachlassgericht es anfordert.
Finanzamt: Erbschaftsteuer und Steuererklärung für das Todesjahr
Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod meldet das Finanzamt den Erben den Erbschaftsteuerbescheid zu. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad; ein Freibetrag von 20.000 Euro (Kinder) bzw. 500.000 Euro (Ehepartner) deckt viele Nachlässe vollständig. Unabhängig davon muss die letzte Einkommensteuererklärung für das Todesjahr eingereicht werden — entweder durch die Erben selbst oder einen Steuerberater.
Grundbuch und Eigentum
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, muss das Grundbuch berichtigt werden. Dazu sind Erbschein und ein notarieller Erbauseinandersetzungs- bzw. Übernahmevertrag erforderlich. Erst nach der Grundbuchänderung gilt der oder die Erbin als rechtmäßige Eigentümerin. Wer die Immobilie selbst nutzen will, sollte die Umschreibung innerhalb der Freibetragsfristen des Erbschaftsteuergesetzes prüfen.
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