Erbschein · Deutschland · aktualisiert 2026

Erbschein beantragen: Ablauf, Kosten und Unterlagen im Überblick

Der Erbschein ist das Dokument, mit dem das Nachlassgericht Ihre Erbstellung amtlich bestätigt. Er ist nicht in jedem Fall nötig — aber in den entscheidenden Fällen unverzichtbar. Diese Anleitung erklärt Schritt für Schritt, wann Sie ihn brauchen, wann nicht, welche Unterlagen das Gericht verlangt und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

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Grundlage

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbfolge amtlich dokumentiert. Wer im Erbschein als Erbe eingetragen ist, kann sich damit gegenüber Banken, Versicherern, Grundbuchämtern und Behörden legitimieren.

Rechtliche Funktion

Ohne Erbschein wissen Außenstehende nicht, wer nach dem Tod einer Person tatsächlich erbberechtigt ist. Der Erbschein schafft Klarheit und Verkehrssicherheit — er beweist nicht nur, dass Sie Erbe sind, sondern auch, in welcher Höhe (Erbquote) Sie erben. Für die meisten Banken, Notare und das Grundbuchamt ist er bis heute das maßgebliche Legitimationsdokument.

Unterschied zur Erbteilsauseinandersetzung

Der Erbschein regelt wer Erbe geworden ist — die Frage, wie der Nachlass unter mehreren Miterben verteilt wird (Erbteilsauseinandersetzung), ist davon zu trennen. Die Auseinandersetzung erfolgt meist privatschriftlich oder über einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Mit dem Erbschein allein ist die Verteilung noch nicht abgeschlossen.

Mehr Kontext zu Phasen und Fristen finden Sie im Hauptratgeber „Checkliste im Todesfall".

Pflicht

Wann brauche ich einen Erbschein?

Es gibt vier typische Konstellationen, in denen ein Erbschein benötigt wird. In allen Fällen geht es darum, sich gegenüber einer dritten Stelle (Bank, Versicherung, Grundbuchamt, andere Erben) als Erbe zu legitimieren.

  • Grundbuchberichtigung: Gehört eine Immobilie zum Nachlass, verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll — sonst wird keine Umschreibung im Grundbuch vorgenommen.
  • Bankkonten und Depots: Liegt keine Kontovollmacht „über den Tod hinaus" vor, geben Banken das Vermögen erst nach Vorlage des Erbscheins frei. Bei großen Summen wird der Erbschein praktisch immer verlangt.
  • Versicherungen ohne Bezugsrecht: Ist im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter eingetragen, muss der Erbe seine Stellung per Erbschein nachweisen, um die Versicherungsleistung zu erhalten.
  • Erbteilsauseinandersetzung: Miterben können ihre Erbquote nur mit einem Erbschein sauber ausweisen — insbesondere wenn eine Immobilie übertragen oder ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden soll.
Ausnahme

Wann brauche ich keinen Erbschein?

Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, ersetzt das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts in vielen Fällen den Erbschein. Die wichtigsten Ausnahmen im Überblick.

Notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll

Bei einem notariellen Testament eröffnet das Nachlassgericht das Testament und stellt ein Eröffnungsprotokoll aus. Das Protokoll wird in der Regel von Banken, Versicherern und dem Grundbuchamt als vollwertiger Nachweis akzeptiert — vorausgesetzt, die Erbfolge im Testament ist eindeutig. Das spart die Erbscheingebühr und beschleunigt den Vorgang um Wochen.

Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht

Wer eine notarielle Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus hat, kann Banken und Behörden direkt im Namen der verstorbenen Person vertreten — ohne Erbschein. Eine Bankvollmacht mit dem Zusatz „über den Tod hinaus" wirkt ebenfalls, deckt aber nur Bankgeschäfte ab. Liegt eine solche Vollmacht vor, genügt deren Vorlage im Original.

Wann die Ausnahme trotzdem nicht greift

Selbst mit notariellem Testament kann ein Erbschein nötig werden, wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen — etwa Pflichtteilsansprüche, Testamentsanfechtungen oder Unklarheiten unter Miterben. In solchen Fällen verlangt das Nachlassgericht ohnehin einen Erbschein und eröffnet das Testament nicht allein.

Antrag

Erbschein beantragen: Schritt für Schritt

Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt. Der Vorgang dauert in unkomplizierten Fällen 4 bis 8 Wochen — bei komplexen Erbfällen mehrere Monate. Vier Schritte führen zum Ziel.

1. Zuständiges Nachlassgericht ermitteln

Zuständig ist ausschließlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. In Deutschland ist das die jeweilige Abteilung des Amtsgerichts — oft die Familienabteilung. Eine Übersicht finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Amtsgerichts oder über die Postleitzahl-Suche des BundesJustizportals.

2. Antrag stellen — persönlich oder über einen Notar

Sie können den Antrag direkt beim Nachlassgericht stellen. Viele Erben beauftragen jedoch einen Notar: Er berät zur Erbfolge, formuliert den Antrag rechtssicher und nimmt die erforderliche eidesstattliche Versicherung ab. Bei komplizierten Erbfällen ist der Notar dringend zu empfehlen.

3. Eidesstattliche Versicherung abgeben

Vor dem Nachlassgericht oder vor dem Notar müssen Sie an Eides statt versichern, dass keine weiteren Erben vorhanden sind und die Angaben im Antrag vollständig und richtig sind. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar — die Versicherung muss deshalb gut vorbereitet sein.

4. Erbschein abholen oder zugestellt bekommen

Nach der Prüfung stellt das Nachlassgericht den Erbschein aus. Sie können ihn persönlich abholen, sich zusenden lassen oder gegen eine geringe Gebühr eine beglaubigte Abschrift für Banken und Grundbuchamt anfordern. Prüfen Sie den Erbschein sofort auf Fehler — eine nachträgliche Berichtigung kostet Zeit und Geld.

Unterlagen

Welche Unterlagen brauche ich?

Welche Dokumente das Nachlassgericht verlangt, hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt und ob gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge greift. Die folgende Liste deckt die häufigsten Fälle ab.

  • Beglaubigte Sterbeurkunde (mehrfach, da Banken, Versicherungen und das Finanzamt jeweils eigene Ausfertigungen verlangen).
  • Testament oder Erbvertrag im Original — falls vorhanden. Liegt keines vor, genügt eine Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers.
  • Stammbaum bzw. Verwandtschaftsnachweis bei gesetzlicher Erbfolge — Geburts- und Heiratsurkunden, ggf. Sterbeurkunden bereits verstorbener Familienangehöriger.
  • Ehevertrag oder Scheidungsurteil, falls Veränderungen der güterrechtlichen Situation die Erbquote beeinflussen.
  • Zustimmungserklärung aller Miterben oder eine Vollmacht, falls ein Miterbe den Antrag im Namen aller stellt.

Das Nachlassgericht kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen — etwa eine Meldebescheinigung, einen Erbschaftsteuerbescheid oder eine Erbausschlagungserklärung. Wer Zeit sparen will, erkundigt sich vor der Antragstellung telefonisch beim Gericht, welche Unterlagen konkret benötigt werden.

Gebühren

Kosten nach GNotKG mit Beispielrechnung

Die Erbscheingebühr richtet sich nach dem reinen Nachlasswert und ist in der Anlage 2 zu § 13 GNotKG festgelegt. Maßgeblich ist der Wert, der im Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts ausgewiesen wird — Schulden und Nachlassverbindlichkeiten werden abgezogen. Die Regelgebühr wird mit dem Faktor 2,0 für die Erteilung des Erbscheins angesetzt, aufgeteilt nach Erbquoten.

Nachlasswert Erbquote Gebühr (ca.)
50.000 € 1 / 1 110 €
250.000 € 1 / 1 545 €
500.000 € 1 / 1 1.090 €

Bei mehreren Miterben verteilt sich die Gebühr anteilig auf die jeweiligen Erbquoten. Hinzu kommen Dokumentenpauschalen, Auslagen für Zustellungen sowie ggf. Notargebühren, wenn der Antrag über einen Notar läuft. Insgesamt sollten Sie für einen klassischen Erbschein mit einer Größenordnung von 150 bis 1.500 € rechnen — abhängig von Nachlasswert und Komplexität.

Eine offizielle Gebührentabelle nach Anlage 2 GNotKG hilft, die eigene Konstellation genauer zu kalkulieren.

Varianten

Alleinerbschein vs. gemeinschaftlicher Erbschein

Das Nachlassgericht unterscheidet zwei Erbscheintypen. Welcher benötigt wird, hängt davon ab, ob nur ein Erbe vorhanden ist oder mehrere Miterben die Erbfolge teilen.

Alleinerbschein

Gibt es nur einen Erben, stellt das Gericht einen Alleinerbschein aus. Er dokumentiert, dass die verstorbene Person von genau einer Person allein beerbt wurde. Das ist der einfachste Fall — die Gebühr fällt einmal in voller Höhe an.

Gemeinschaftlicher Erbschein

Bei mehreren Erben (gesetzliche Erbfolge oder testamentarisch angeordnete Erbteilung) erteilt das Gericht einen gemeinschaftlichen Erbschein. Er enthält die Namen aller Miterben und ihre Erbquoten als Bruchteile (z. B. ½, ¼). Jeder Miterbe kann eine separate Ausfertigung anfordern.

Folgeerbschein bei späteren Veränderungen

Stirbt ein Miterbe vor der Erbteilsauseinandersetzung, kann ein Folgeerbschein erforderlich werden, der die geänderte Erbfolge dokumentiert. Auch bei Testamentsänderungen oder Erbverzichten kann eine neue Urkunde nötig werden — das Nachlassgericht berät im Einzelfall.

Zeitfenster

Fristen

Es gibt keine harte Antragsfrist für den Erbschein — Sie können ihn theoretisch Jahre nach dem Tod noch beantragen. In der Praxis gibt es aber eine Reihe indirekter Fristen, die Sie im Blick behalten sollten.

  • Grundbuch: Ansprüche auf Grundbuchberichtigung verjähren nach 10 Jahren ab Kenntnis der Erbfolge. Wer zu lange wartet, riskiert eine verschlossene Tür beim Grundbuchamt.
  • Erbschaftsteuer: Das Finanzamt setzt die Erbschaftsteuer in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Anzeige des Erwerbs fest. Eine verspätete Erbscheinsbeantragung verzögert die Besteuerung — und damit auch die spätere Verfügung über den Nachlass.
  • Witwen- oder Witwerrente: Unabhängig vom Erbschein sollte die Witwenrente innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beantragt werden, sonst gehen unter Umständen Auszahlungsmonate verloren.
  • Banken und Versicherungen: Ohne Erbschein bleiben Konten gesperrt — liquide Mittel fehlen in der akuten Phase. Eine zügige Beantragung ist die einfachste Lösung.

Praktische Empfehlung: Stellen Sie den Erbschein-Antrag innerhalb der ersten sechs Monate. So vermeiden Sie Folgeprobleme beim Grundbuch und haben gegenüber Banken und Finanzamt eine klare Argumentationslinie.

Fallstricke

Häufige Fehler beim Erbschein

Vier Fehler tauchen in der Praxis immer wieder auf. Wer sie kennt, spart sich Wochen Wartezeit und unerwartete Mehrkosten.

  • Falsches Nachlassgericht: Nicht das Gericht am Sterbeort ist zuständig, sondern am letzten Wohnsitz des Erblassers. Ein Antrag beim falschen Gericht wird ohne Bearbeitung zurückgeschickt.
  • Fehlende Sterbeurkunde: Ohne beglaubigte Sterbeurkunde läuft kein Antrag. Bestellen Sie direkt mehrere Exemplare, da viele Stellen eigene Ausfertigungen verlangen.
  • Testament eigenmächtig öffnen: Ein privates Testament darf nicht eigenständig geöffnet werden — die Eröffnung ist Sache des Nachlassgerichts. Wer es trotzdem tut, macht sich strafbar.
  • Kosten unterschätzt: Bei größeren Nachlässen oder komplexer Erbfolge können Gebühren, Notarkosten und Sachverständigenhonorare schnell in den vierstelligen Bereich wachsen. Kalkulieren Sie konservativ.

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Häufige Fragen

Was Angehörige am häufigsten fragen

Wann brauche ich einen Erbschein?
Einen Erbschein benötigen Sie, wenn weder eine notarielle Vorsorgevollmacht noch eine Bankvollmacht „über den Tod hinaus" vorliegt — konkret für die Grundbuchberichtigung bei Immobilien, die Auszahlung von Bankkonten und Depots, die Durchsetzung von Versicherungsansprüchen ohne Bezugsberechtigung sowie die Erbteilsauseinandersetzung unter Miterben.
Wann brauche ich keinen Erbschein?
Hinterlässt der Verstorbene ein notariell beurkundetes Testament, genügt in vielen Fällen dessen Eröffnungsprotokoll durch das Nachlassgericht — insbesondere gegenüber Banken, Versicherern und bei Darlehensrückzahlungen. Das spart Wochen Wartezeit und die Erbscheingebühr.
Wo beantrage ich den Erbschein?
Zuständig ist ausschließlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers — in der Regel die Abteilung des Amtsgerichts, die auch für Familiensachen zuständig ist. Den Antrag können Sie persönlich beim Gericht stellen oder einen Notar Ihres Vertrauens damit beauftragen.
Welche Unterlagen werden für den Erbschein benötigt?
Erforderlich sind: beglaubigte Sterbeurkunde, das Original des Testaments oder Erbvertrags (falls vorhanden), Ihr gültiger Personalausweis, ein Stammbaum bzw. Verwandtschaftsnachweis bei gesetzlicher Erbfolge sowie ggf. Ehevertrag oder Scheidungsurteil. Miterben brauchen zusätzlich eine Zustimmungserklärung oder werden vom Gericht angehört.
Was kostet ein Erbschein?
Die Gebühr richtet sich nach dem reinen Nachlasswert und ist in der Anlage 2 zu § 13 GNotKG geregelt. Faustregel: etwa 2,0-fache Gebühr je Erbquote. Beispiel: Bei einem Nachlass von 50.000 € zahlen Sie rund 110 €, bei 250.000 € etwa 545 €, bei 500.000 € rund 1.090 €. Hinzu kommen Dokumentenpauschalen und ggf. Notarkosten.
Wie lange dauert die Erteilung eines Erbscheins?
In unkomplizierten Fällen rechnen Sie mit 4 bis 8 Wochen. Bei mehreren Miterben, Auslandsbezug oder unklarer Erbfolge kann sich die Bearbeitung auf mehrere Monate strecken. Eine eidesstattliche Versicherung vor dem Nachlassgericht beschleunigt das Verfahren, weil sie offene Erbfragen auf einmal klärt.